4.6. Insgesamt sind die an Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan gesetzten Voraussetzungen gemäss § 21 Abs. 2 BauG gegeben und erfüllt der Gestaltungsplan die Anforderungen gemäss § 9 Abs. 6 BNO; die bauliche Gestaltung und die Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild werden damit berücksichtigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.