4.5.6. Nach diesen Ausführungen vermögen das Fachgutachten und der Genehmigungsentscheid – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – durchaus aufzuzeigen, inwiefern die in § 21 Abs. 2 BauG vorgesehenen Voraussetzungen für die Abweichungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan erfüllt sind, fand darin doch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Qualitäten des Gestaltungsplans sowie deren Sicherung (namentlich in §§ 5 und 6 SNV) mit Blick auf die nachfolgenden Verfahren statt. Im Übrigen wies das BVU im Beschwerdeentscheid zu Recht darauf hin, dass die Planung als Ganzes zu betrachten sei.