Damit zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem hielt das BVU im Beschwerdeentscheid fest, gemäss Planungsbericht werde die Abstandsunterschreitung damit begründet, dass sich so die nötige Erschliessung realisieren lasse und ein grosszügiger Innenhof mit durchfliessendem Landschaftsraum geschaffen werden könne (Beschwerdeentscheid, S. 7). Dem Fachbericht ist in diesem Zusammenhang sodann zu entnehmen, die Mehrheit der Baukörper sei hofartig in Beziehung zueinander gesetzt, sodass mittig ein grosszügiger zusammenhängender Freiraum mit grossem Potential hinsichtlich Siedlungsqualität entstehe (Fachbericht, S. 3).