4.5.5. Weiter halten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Replik fest, durch die Konzeption, wonach die Baumasse eher am Rand des Gestaltungsplanperimeters und in konzentrierter Form in Erscheinung trete, werde die in § 9 Abs. 6 BNO geforderte Eingliederung erschwert und könne nicht in genügender Weise erfüllt werden (vgl. Rz. 67). Damit zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll.