Abgesehen davon widersprechen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selber, wenn sie in Rz. 37 ihrer Beschwerde ausführen, mit dem Verzicht auf ein Attika- bzw. Vollgeschoss könnte eine noch vertretbare Lösung gefunden werden, änderte dies doch nichts an dem von ihnen geltend gemachten "geschlossenen Riegel".