4.5.4. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die geplante Überbauung des Gestaltungsplanperimeters bilde aus südöstlicher Sicht einen geschlossenen Riegel, geht aus dem Fachgutachten hervor, dass die im Grundriss zueinander versetzten Bauvolumen vielfältige Durchblicke gestatteten und die Bebauung optisch bestmöglich auflösten; der ansteigende Hang bleibe sichtbar und "durchfliesse" die Siedlung. Den Beschwerdeführern kann daher nicht gefolgt werden. Abgesehen davon widersprechen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selber, wenn sie in Rz.