vgl. dazu nachfolgend), ohne dabei das Interesse der Verdichtung ausser Acht zu lassen. Im Übrigen hielt das BVU im Rahmen des Beschwerdeentscheids zu Recht fest, dass der Gemeinde bei derartigen örtlichen Fragestellungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt (vgl. Erw. I/5, vorne). 4.5.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ein Sichtbezug vom Ende des heutigen Siedlungskerns zum Weiler werde vollständig verhindert.