Das BVU hielt in letzterem vielmehr fest, durch die partiellen Mehrhöhen von rund 1.5 m werde kein merklicher Massstabssprung erzeugt. Sie wirkten sich aus einer ortsbaulichen Gesamtbetrachtung nicht relevant auf den Raum aus und würden daher aus fachlicher Sicht als verträglich beurteilt (Fachbericht, S. 4). Abgesehen davon ermöglichen diese Mehrhöhen die Unterschreitung der gemäss BNO zulässigen Höhen in anderen Baubereichen, was das BVU als siedlungsgestalterische Qualität hervorgehoben hat (Fachbericht, S. 4; vgl. dazu nachfolgend), ohne dabei das Interesse der Verdichtung ausser Acht zu lassen.