Von der Gutachterin wird der Siedlung insgesamt eine sorgfältige und qualitätsvolle Planung attestiert (Fachgutachten, S. 6). Ein "deutlicher Massstabssprung", wie ihn die Beschwerdeführer geltend machen, ergibt sich weder aus dem Fachgutachten, auf das sie sich beziehen (darin ist die Rede von einem "gewissen Massstabssprung" in der Volumetrie, S. 3), noch aus dem Fachbericht. Das BVU hielt in letzterem vielmehr fest, durch die partiellen Mehrhöhen von rund 1.5 m werde kein merklicher Massstabssprung erzeugt.