4.5. 4.5.1. Wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt, stören sich diese insbesondere an der Volumetrie sowie an der Höhe der geplanten Gebäude. Wie vorne ausführlich dargelegt, wird das auf Parzelle aaa zulässige Bauvolumen durch die in der BNO festgelegte Baumassenziffer vorgegeben und mit dem Richtprojekt eingehalten. Insofern weicht der Gestaltungsplan nicht vom allgemeinen Nutzungsplan ab (vgl. Erw. 2, vorne). Anders verhält es sich mit Blick auf die Höhe der geplanten Gebäude. Gemäss Gestaltungsplan darf diese bei vier von insgesamt sechzehn Gebäuden gegenüber der Regelbauweise um 1.65 m überschritten werden (vgl. Erw. 3.4, vorne).