Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn diese monieren, die bauliche Gestaltung und Eingliederung sei dem Interesse an der Verdichtung untergeordnet worden. Vielmehr sind zu Gunsten der baulichen Gestaltung und der Eingliederung des Gestaltungsplangebiets im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 BNO verschiedene Überbauungsmöglichkeiten geprüft worden und wurde das Richtprojekt, auf dem der Gestaltungsplan basiert, auf den dabei erlangten Erkenntnissen ausgearbeitet.