Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Abweichungen zur Regelbauweise eine kompakte Bebauungsanordnung sichern und zusammenhängende Freiräume freispielen, ohne die Baumassenziffer nach Regelbauweise zu erhöhen. Die vorliegenden Abweichungen werden im Zusammenhang mit dem ortsbaulichen Kontext aus fachlicher Sicht als wenig raumwirksam beurteilt. Vor diesem Hintergrund und in der Gesamtbetrachtung vermögen deshalb die im Gestaltungsplan gesicherten siedlungs- und landschaftsgestalterischen Qualitäten ein besseres Ergebnis gemäss § 21 Abs. 2 BauG ausreichend zu belegen.