4. 4.1. Die Beschwerdeführer monieren schliesslich, die in § 9 Abs. 6 BNO vorausgesetzte, einwandfreie bauliche Gestaltung und Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild sei nicht gegeben; das charakteristische Erscheinungsbild der bestehenden Umgebung werde durchbrochen und gestört. Die beiden an die geplante Überbauung anschliessenden Siedlungsbereiche seien der Dorfzone bzw. der Einfamilienhauszone zugeordnet und wiesen eine kleinvolumige Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern auf.