Dies führte vorliegend zu einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 14.20 m (11.0 m + 3.20 m), wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen sind. Nachdem gemäss Gestaltungsplan bei vier von insgesamt sechzehn Gebäuden die in § 6 Abs. 1 BNO festgelegte Gesamthöhe von 11.0 m um höchstens 1.65 m überschritten werden darf, machen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend, dass hinsichtlich der Geschosszahl oder der Gebäudehöhe unzulässigerweise vom allgemeinen Nutzungsplan abgewichen würde.