Gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BauV darf gegenüber der Regelbauweise höchstens ein zusätzliches Geschoss vorgesehen werden, wobei – mangels anderslautender Vorgaben – von einer durchschnittlichen maximalen Geschosshöhe von 3.20 m auszugehen ist (§ 22 Abs. 2 aBauV). Dies führte vorliegend zu einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 14.20 m (11.0 m + 3.20 m), wovon im Übrigen auch die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen sind.