Das BVU führte betreffend Geschosszahl und Gebäudehöhe im Beschwerdeentscheid aus, der Gestaltungsplan lege für die Gebäude Baufelder und Höhenkoten fest. Unter Einhaltung der Höhenkoten seien drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig (§ 10 Abs. 1 SNV). Abgrabungen würden talseitig in definierten Bereichen bis 3 m auf der gesamten Länge zugelassen, müssten aber als Vollgeschosse angerechnet werden, wenn von diesen Erleichterungen gegenüber der Regelbauweise Gebrauch gemacht würde (§ 14 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 SNV). Die zulässigen Höhenkoten seien in den einzelnen Baufeldern pro Gebäude je nach Lage im Hang unterschiedlich festgelegt.