3.4. 3.4.1. In Bezug auf die Geschossigkeit und die Höhe der Gebäude führen die Beschwerdeführer lediglich aus, mit dem Verzicht auf ein Vollgeschoss bei allen Baufeldern oder mittels eines teilweisen Verzichts auf Vollgeschosse bei einzelnen Baufeldern und dem Verzicht auf die Attikageschosse könnte eine noch vertretbare Lösung gefunden und sowohl die Ausnützung als auch die optische Erscheinung und Einordnung auf ein Niveau gebracht werden, das sich mit der umliegenden Bebauung noch vertrage und eine genügende Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild garantiere.