Der in § 8 Abs. 2 BauV enthaltene Katalog der zulässigen Abweichungen von den allgemeinen Nutzungsplänen enthält keine explizite Aussage zur Abweichung von der Ausnützungsziffer gemäss Regelbauweise. Das ist folgerichtig, denn den Regelungen in § 21 BauG und § 8 Abs. 2-4 BauV ist inhärent, dass ein Gestaltungsplan gegenüber der Regelbauweise eine höhere Ausnützungsziffer aufweisen kann (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 21 N 21 und 25, der davon ausgeht, dass mit den "Baumassen […] auch die Ausnützung gemeint" ist). Die Beurteilung, ob die Überbauung eines Gebiets im Rahmen - 17 -