Zudem besteht ein wesentlicher Zweck des Gestaltungsplans darin, in einem örtlich abgegrenzten Gebiet eine dichtere Überbauung zu ermöglichen, als es nach der Regelbauweise zulässig wäre (vgl. auch CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 21 N 1 und 25). Zu diesem Zweck lässt das BauG Abweichungen von den allgemeinen Nutzungsplänen zu, wenn bestimmte Vorgaben erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BauG). Der in § 8 Abs. 2 BauV enthaltene Katalog der zulässigen Abweichungen von den allgemeinen Nutzungsplänen enthält keine explizite Aussage zur Abweichung von der Ausnützungsziffer gemäss Regelbauweise.