3.3.3. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei ihren Berechnungen die Untergeschosse als anrechenbare Geschossflächen mitberücksichtigten, obwohl diese – wie auch die Dach- und Attikageschosse – gemäss § 25 BNO zur Berechnung der Ausnützungsziffer nicht als anrechenbare Geschossflächen gelten.