3.3.2. Nachdem die zulässige bauliche Dichte für die vorliegend betroffene Parzelle aaa in der BNO mit der Baumassenziffer 3 (und nicht mittels Ausnützungsziffer) vorgegeben ist und diese mit dem Richtprojekt unbestrittenermassen eingehalten ist (vgl. Erw. 2.6.1 vorne), zielt die beschwerdeführerische Rüge ins Leere. Eine Abweichung des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ist darin nicht zu erblicken. Soweit die Rüge die bauliche Gestaltung und Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild betrifft (vgl. § 9 Abs. 6 BNO), ist hinten, in Erwägung 4, darauf einzugehen.