Abgesehen davon scheinen die Beschwerdeführer Folgendes zu übersehen: Bei der Berechnung des Wohnanteils gemäss § 9 Abs. 5 BNO werden die Attikawohnungen zwar nicht im Rahmen der anrechenbaren Geschossflächen, wohl aber bei der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche berücksichtigt (vgl. Erw. 2.6.2, vorne). Würden die Attikawohnungen – bei im Übrigen gleichbleibenden Werten – auch zu den anrechenbaren Geschossflächen hinzugerechnet, würde dies vorliegend zu einem geringeren prozentualen Wohnanteil als den oben ausgewiesenen 60 % führen. - 16 -