Auch dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Nachdem bereits gemäss BNO in der Gewerbezone "Huserhof" ein Wohnanteil von 60 % zulässig ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger (gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführer) faktisch höherer Wohnanteil zu einer solchen Beeinträchtigung führen sollte, kann vorliegend doch namentlich nicht gesagt werden, dass dadurch – aufgrund des Nachtruhebedürfnisses der Wohnnutzung – allfällige gewerbliche Nutzungen mit langen Arbeitszeiten auch nachts übermässig beeinträchtigt würden (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 21 N 21).