2.3) ist der zulässige maximale Wohnanteil in der Gewerbezone "Huserhof" in § 9 Abs. 5 BNO auf 60 % festgelegt. Es stellt sich also die Frage, inwiefern durch eine von der BNO abweichende Berechnungsweise des Wohnanteils, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einem faktisch höheren Wohnanteil führen soll, die zonengemässe Nutzungsart übermässig beeinträchtigt würde. Auch dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.