Wie bereits ausgeführt, darf die zonengemässe Nutzungsart durch Abweichungen von den allgemeinen Nutzungsplänen nicht übermässig beeinträchtigt werden (§ 21 Abs. 2 BauG; vgl. Erw. 3.1.2, vorne). Mit Nutzungsart ist dabei die in den Zonenvorschriften aufgeführte mögliche Nutzung einer Zone gemeint (Wohnnutzung, Gewerbenutzung, Arbeitsplatznutzung usw.; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 21 N 21). Gemäss den obigen Darlegungen (vgl. Erw. 2.3) ist der zulässige maximale Wohnanteil in der Gewerbezone "Huserhof" in § 9 Abs. 5 BNO auf 60 % festgelegt.