Inwiefern die in § 7 Abs. 2 SNV getroffene Regelung für sich genommen nicht rechtmässig sein sollte, ist nicht ersichtlich, ist die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen doch explizit den Gemeinden überlassen (§ 32 Abs. 3 BauV) und sind Abweichungen von der BNO in Bezug auf die Gewerbezone "Huserhof" weder ausgeschlossen noch eingeschränkt (vgl. Erw. 3.1.2 vorne). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn die Beschwerdeführer geltend machen, durch die in § 7 Abs. 2 SNV vorgesehene Regelung würden mehr Flächen geschaffen, als gemäss BNO zulässig wären.