Es handelt sich dabei also in erster Linie um die Bestimmung der anrechenbaren Geschossflächen. In Abweichung davon werden für die Berechnung des maximalen Wohnanteils mit § 7 Abs. 2 SNV die dem Wohnen und Gewerbe dienenden Flächen in Untergeschossen als anrechenbar erklärt. - 15 -