O., § 50 N 32). Demzufolge gelten alle oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, als anrechenbare Geschossflächen. Die Gemeinden können einzig die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln (§ 32 Abs. 3 BauV; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 50 N 32). Als ebensolche Regelung ist § 25 BNO zu verstehen, wonach Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht als anrechenbare Geschossflächen gelten. Es handelt sich dabei also in erster Linie um die Bestimmung der anrechenbaren Geschossflächen.