Dem Planungsbericht ist betreffend § 7 SNV allerdings zu entnehmen, dass zur Ermittlung des maximalen Wohnanteils die dem Wohnen und Gewerbe dienenden Flächen in Untergeschossen in Abweichung zu § 25 BNO als anrechenbare Geschossflächen gälten. Im Planungsbericht wird bezüglich § 7 Abs. 2 SNV also von einer von der BNO abweichenden Regelung ausgegangen. Dies rechtfertigt sich insofern, als sich sowohl der Wohnanteil als auch die Ausnützungsziffer anhand der anrechenbaren Geschossflächen berechnen. Diese sind im kantonalen Recht, in § 32 Abs. 2 BauV, definiert (CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 50 N 32).