3.2.3. Wie die Beschwerdegegnerinnen (Beschwerdeantwort, Rz. 13) und der Gemeinderat (Duplik, Rz. 11) vorbringen, ist fraglich, inwiefern es sich bei § 7 Abs. 2 SNV, der die Berechnung des maximalen Wohnanteils zum Gegenstand hat (= Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche, § 9 Abs. 5 BNO, vgl. Erw. 2.3, vorne), um eine Abweichung von § 25 BNO handelt, in dem zwar von den anrechenbaren Geschossflächen die Rede ist, der sich aber explizit auf die Berechnung der Ausnützungsziffer bezieht (= Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche, § 32 Abs. 1 BauV).