sig störende Betriebe gemäss § 9 Abs. 1 BNO bestimmt. Gewerbenutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. 2 Für die Berechnung des max. Wohnanteils von 60 % gemäss § 9 Abs. 5 BNO sind die dem Wohnen und Gewerbe dienenden Flächen in Untergeschossen anrechenbar.