3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass für die Gewerbezone "Huserhof" in § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan "Huserhof" vom 26. August 2019 (SNV) eine von der BNO abweichende Berechnungsweise des zulässigen Wohnanteils vorgesehen sei. Entgegen § 25 BNO seien gemäss § 7 Abs. 2 SNV die dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden Flächen in Untergeschossen zu berücksichtigen und anzurechnen, während für die Flächen in den Dach- und Attikageschossen keine abweichende Regelung vorgesehen sei. Dies führe faktisch zu einer Erhöhung des Wohnanteils, da in den Untergeschossen überwiegend Gewerbe und in den Dach- und Attikageschossen Wohnungen zu