Bezogen auf die Gewerbezone "Huserhof" sind Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan gemäss BNO der Gemeinde C. weder ausgeschlossen noch eingeschränkt (vgl. auch Beschwerdeantwort des BVU vom 20. Oktober 2020, S. 2). Legen die Gemeinden nichts anderes fest, dürfen Gestaltungspläne gemäss § 8 Abs. 2 aBauV von den allgemeinen Nutzungsplänen insbesondere bezüglich Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Abständen (lit. a) sowie bezüglich Nutzungsart, soweit überwiegende Schutz- - 13 -