3.1. 3.1.1. Gemäss § 21 Abs. 1 BauG können Gestaltungspläne erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht, namentlich damit ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt überbaut oder baulich umgestaltet wird (lit. a), der Boden haushälterisch genutzt wird (lit. b) und die angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sichergestellt wird (lit. c). Das Vorhandensein eines wesentlichen öffentlichen Interesses am Erlass eines Gestaltungsplans ist vorliegend nicht umstritten, weshalb darauf nicht eingegangen wird.