3. In Bezug auf den Gestaltungsplan bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dieser weise eine übermässige Ausnutzung auf und erfülle die erhöhten Anforderungen an die bauliche Gestaltung und die Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Ortsund Landschaftsbild nicht in genügender Weise. Es werde auch nicht dargelegt, inwiefern gegenüber der Regelbauweise eine relevante Verbesserung erzielt werden könne.