Eine Übernutzung der Parzelle aaa, wie sie die Beschwerdeführer geltend machen, ist damit zu verneinen. Dass diese die Ansicht vertreten, die Parzelle aaa sei unter Zugrundelegung der Ausnützungsziffer im Vergleich zu anderen Zonen deutlich übernutzt bzw. die Ausnutzung sei auch anhand der Ausnützungsziffer zu beurteilen, da der Wohnanteil flächenmässig festgelegt worden sei, ist mit Blick auf die in der BNO getroffene Regelung unbehelflich. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf untenstehende Erwägung 3.3 zu verweisen.