Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern sodann insoweit, als diese in Bezug auf die BNO implizit eine Verletzung der Planbeständigkeit rügen, da im Rahmen der Sondernutzungsvorschriften eine von der BNO abweichende Regelung getroffen werde: Die BNO selber bleibt unverändert und schliesst Abweichungen im Gestaltungsplan in Bezug auf die Gewerbezone "Huserhof" weder aus noch schränkt sie solche ein (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 BauG; Erw. 3.1.2, hinten).