TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 N 31; BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 N 23). Abgesehen davon, dass der für Zonenpläne grundsätzlich massgebliche Planungshorizont von 15 Jahren vorliegend bei weitem nicht erreicht ist, kann nicht argumentiert werden, die relevanten Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass der betreffenden Nutzungsbestimmung erheblich verändert, erfolgte die Revision von § 9 Abs. 5 - 11 - BNO doch unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde, Rz. 17) gerade im Hinblick auf den vorliegend streitgegenständlichen Gestaltungsplan.