2.5. Die Beanstandungen der Beschwerdeführer beziehen sich damit auf eine abgeschlossene, von der Gemeindeversammlung beschlossene Revision einer Bestimmung der allgemeinen Nutzungsplanung (vgl. CHRISTIAN HÄUPTLI, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MARTIN GOSS- WEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/VERENA SOMMER- HALDER FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 25 N 5). Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die § 9 Abs. 5 BNO betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzugehen ist.