2.2. Die Beschwerdeführer beanstanden die in der Gewerbezone "Huserhof" Stammparzelle aaa zulässige Baumassenziffer 3 sowie den maximalen Wohnanteil von 60 %. Ihrer Auffassung nach wäre es sinnvoller gewesen, statt einer Erhöhung des zulässigen Wohnanteils von vormals 30 % auf nun 60 % eine Zonenänderung vorzunehmen, wobei die maximal zulässige Ausnützung mit tauglichen Mitteln hätte festgelegt werden können. Die -9- gleichzeitig von 5 auf 3 reduzierte Baumassenziffer sei nicht geeignet, die Nutzungsflächen zu begrenzen und zu kontrollieren.