b BauV abweichende Regelung gelten sollte. Nachdem die Änderung erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit nach Einreichung des Nutzungsplanentwurfs zur Vorprüfung in Kraft trat, ist somit bisheriges Recht anwendbar. Kommen altrechtliche, am 25. August 2021 geänderte Bestimmungen zur Anwendung, wird dies im Folgenden mit "aBauV" erkennbar gemacht. 2. 2.1. In Bezug auf die Ausgangslage ergibt sich aus dem Beschwerdeentscheid Folgendes (Erw. 2.1):