II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Bauverordnung am 25. August 2021 geändert wurde und die Änderung am 1. November 2021 in Kraft trat (AGS 2021/12-25). Gemäss § 63 Abs. 1 lit. b BauV werden kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat, nach bisherigem Recht beurteilt. Zwar wurde diese Bestimmung – im Unterschied zu § 63 Abs. 1 lit. a BauV betreffend Baugesuche – hinsichtlich der Änderung vom 25. August 2021 nicht ergänzt. Jedoch ist auch anhand der Materialien nicht ersichtlich, dass diesbezüglich eine von § 63 Abs. 1 lit. b BauV abweichende Regelung gelten sollte.