Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Da der Gemeinderat C. ein Baugesuch gestützt auf einen nicht rechtskräftigen Gestaltungsplan als nicht bewilligungsfähig erachtet (Duplik, Rz. 6), hat das Verwaltungsgericht darauf verzichtet, mittels Zwischenentscheid über diesen Antrag zu befinden. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieser Antrag gegenstandslos.