3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid ist somit einzutreten. -7- 4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Genehmigungsentscheid hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 28 BauG).