Damit haben sie – entgegen der von den Beschwerdegegnerinnen vertretenen Auffassung – ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Genehmigungsentscheids und sind somit materiell beschwert. Sie haben sich bereits am Einwendungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt, ohne damit durchzudringen, und sind folglich auch formell beschwert (vgl. § 4 Abs. 2 BauG). Somit sind die Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.