2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 28 BauG; § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführer bewohnen die Liegenschaft Nr. 93, die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin 1.2 befindet und unmittelbar an das Gestaltungsplangebiet angrenzt. Damit haben sie – entgegen der von den Beschwerdegegnerinnen vertretenen Auffassung – ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Genehmigungsentscheids und sind somit materiell beschwert.