Auf Antrag 2 ist daher nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Beschwerdeentscheids verlangt wird; mit der Überprüfung des Genehmigungsentscheids geht in einem solchen Fall eine inhaltliche Kontrolle des Beschwerdeentscheids einher (AGVE 1997, S. 284). Die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats müsste sodann nicht separat beantragt werden, da dieser mit der Aufhebung des Genehmigungsentscheids ebenfalls aufgehoben würde.