1.2. Gemäss § 14 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung (§ 26 BauG) angefochten werden, soweit er durch den Genehmigungsentscheid nicht (formell) abgelöst worden ist. In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeentscheid des BVU, Rechtsabteilung, Bestandteil des Genehmigungsentscheids geworden (Abänderungen, die sich aus dem Beschwerdeentscheid ergeben, sind für die Genehmigungsbehörde verbindlich [§ 26 Abs. 2 BauG]). Mit der Beschwerde nach § 14 BauV können somit nur noch jene Punkte des Be- -6-