3. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beantragten im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragte der Gemeinderat C., die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. -5- 5. Die Beschwerdeführer hielten im Rahmen ihrer Replik vom 19. April 2021 an ihren Anträgen fest.