5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen 1-4 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2. Das BVU beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen; in Bezug auf den Beschwerdeantrag 4 (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) wurde auf eine Antragstellung verzichtet.